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Nachteilsausgleich bei nicht möglicher Gesamtstrafenbildung

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Die Bildung einer Gesamtstrafe findet ihre Grenze in den 5355 StGB. Die Rechtsprechung gewährt daher im Einzelfall einen Ausgleich für die nicht mögliche Gesamtstrafenbildung. Dabei fehlt es jedoch an einem stringenten System, aus dem sich ableiten lässt, in welchen Fällen und auf welche Weise ein solcher Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Die Autorin hat ein solches System entwickelt. Ausgangspunkt ist dabei die Bestimmung der Ratio von 53 StGB, die sie in dem Doppelverwertungsverbot als Ausfluss des Schuldprinzips erblickt. Nachdem sie die Grenzen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung aufgezeigt hat, wird ausgehend von der Ratio des 53 StGB für die Fälle einer erledigten Vorverurteilung, der zäsurauslösenden Vorverurteilung sowie für ausländische Vorverurteilungen erörtert, ob aus dem begrenzten Anwendungsbereich von 55 StGB im Hinblick auf die Ratio von 53 StGB ein Nachteil erwächst. Die Ausführungen münden in einen Reformvorschlag zu den 53 ff. StGB.
Hersteller: Nomos Verlag
Marke: Nomos Verlag
EAN: 9783845289229
Kat: Nonbooks/Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft/Recht/Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie
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7: Nachteilsausgleich bei nicht möglicher Gesamtstrafenbildung
:::: Nonbooks/Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft/Recht/Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie
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···· aufgenommen: 09.10.2020 · 10:33:36
···· & überprüft: 13.11.2020 · 00:28:02
: Nachteilsausgleich : möglicher : Gesamtstrafenbildung :

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